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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „TuS (Turn- und Sportverein) Meimbressen e. V.“ und hat seinen Sitz in Meimbressen. Er wurde 1908 gegründet und ist im April 1963 im Vereinsregister des Amtsgerichts Hofgeismar eingetragen worden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, der zuständigen Landesfachverbände oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die aktuellen steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem z. B. für Telekommunikationskosten, Porti und sonstige im Interesse des Vereins verauslagte Beträge/Aufwendungen. Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, können Ansprüche nur innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend gemacht werden. Für den Vorstand besteht die Ermächtigung, durch Vorstandsbeschluss im Einzelnen Pauschalen/Vergütungsregelungen auch der Höhe nach festzulegen.
§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e. V. und den zuständigen Landesfach– und – Spitzenverbänden.
§ 4 Farben und Auszeichnungen
Die Farben des Vereins sind Blau/Weiß. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereinsabzeichens. Der Verein gibt sich eine Ehrenordnung. Dieser ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein führt als Mitglieder:
Mitglied des Vereins kann jeder, ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden. Die Mitglieder haben die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und die Satzung des Vereins anzuerkennen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, wobei eine Ablehnung aus rassischen oder religiösen Gründen nicht statthaft ist. Bis zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag gilt eine vorläufige Mitgliedschaft.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn sie einem Mitglied des Vorstands zugestellt wird und alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Austrittsdatum erfüllt sind. Sie muss spätestens am 15. des Monats für den Schluss eines Kalendermonats erklärt und zugestellt sein. Wer 6 Monate mit der Entrichtung seiner Beiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat, kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitglieds durch Beschluss des Gesamtvorstandes. Der Ausschluss kann ausgesprochen werden wegen Handlungen und Unterlassungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben und sein Ansehen auswirken und die in besonderem Maße die Belange des Sports schädigen. Ferner kann der Ausschluss wegen absichtlichen Verstößen gegen die Satzung des Vereins und wegen Nichtachtung von Beschlüssen des Vereins erfolgen. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
§ 8 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich in einzelne Abteilungen (Sparten). Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter geleitet, der durch die Abteilungsversammlung gewählt wird. Zur Unterstützung des Abteilungsleiters können auf den Abteilungsversammlungen weitere Mitglieder mit genau bezeichneten Aufgabengebieten in die Abteilungsleitung gewählt werden. Jede Abteilung gibt sich eine Abteilungsordnung, die vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden muss. Diese Abteilungsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Geschäftsordnung des Vereins gilt auch für die einzelnen Abteilungen. Sofern eine Abteilung außerplanmäßigen erhöhten Finanzbedarf geltend macht, hat der Verein sie im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten angemessen zu unterstützen. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand nach Anhörung des Ältestenrates.
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie ist oberstes Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und soll im ersten Kalendervierteljahr einberufen werden. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Calden zu erfolgen.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
Der 1.Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschriften sind zu sammeln und aufzubewahren. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen. Es muss schriftlich abgestimmt werden, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
§ 11 Der Vorstand und der Gesamtvorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines anderen Vorstandes im Amt. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen. Wählbar für den Vorstand sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung zu Vereinszwecken zu erfolgen.
Der Gesamtvorstand besteht aus:
Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes sind vertraulich. Die Mitglieder des Ältestenrates haben das Recht zur Teilnahme.
§ 12 Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die alle zwei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden und aus ihrer Mitte den Obmann wählen.
Mitglieder des Ältestenrates können nur sein:
Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Ältestenrates müssen schriftlich festgehalten werden. Der Ältestenrat ist die Vertretung der Mitglieder.
Ihm obliegt:
Dem Ältestenrat steht in diesen Angelegenheiten das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Der Obmann des Ältestenrates gehört dem Gesamtvorstand als stimmberechtigtes Mitglied an.
§ 13 Ausschüsse
Der Gesamtvorstand kann für bestimmte Aufgaben und Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der aber auch den Vorsitz in dem jeweiligen Ausschuss einem anderen Mitglied übertragen kann.
§ 14 Jugendabteilungen
In allen Abteilungen des Vereins sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese werden von einem Jugendobmann geleitet, der auf der jeweiligen Abteilungsversammlung für zwei Jahre gewählt wird. Aufgabe der Jugendobmänner ist es, den Sport- und Spielbetrieb in den einzelnen Abteilungen für die Kinder und Jugendlichen zu organisieren. Die einzelnen Jugendgruppen bilden zusammen die Vereinsjugendgruppe, die vom Jugendleiter geleitet wird. Der Jugendleiter wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er ist stimmberechtigtes Mitglied des Gesamtvorstandes. Aufgabe des Jugendleiters ist vor allem die Jugendpflege, insbesondere durch Veranstaltungen, die den Kindern und Jugendlichen das Gefühl von Kameradschaft vermitteln sollen (Ausflugsfahrten, Weihnachtsfeiern, Jugendabende bei Vereinsfesten, etc.). Hierbei wird der Jugendleiter von den Jugendobmännern der einzelnen Abteilungen unterstützt. Jugendleiter und Jugendobmänner bilden den Vereinsjugendausschuss, der bei Bedarf auf Einladung des Jugendleiters zusammentritt.
§ 15 Beiträge
Der Verein erhebt:
Die Art, die Höhe und die Fälligkeit der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge und der Gebühren und Umlagen werden vom Gesamtvorstand in der Beitragsordnung festgelegt. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Abteilungen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Spartenbeitrag erheben. Die Art, Höhe und Fälligkeit des Spartenbeitrags legt die Abteilungsversammlung auf Vorschlag der Abteilungsleitung fest. Die Abteilungsleitung ist berechtigt, den Abteilungsbeitrag für einzelne Mitglieder zu ermäßigen, zu stunden oder befristet zu erlassen, sofern dies beantragt und begründet wird.
§ 16 Ordnungen
Der Gesamtvorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Verbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich. Die genannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 17 Haftung
Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 18 Auflösungsbestimmung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Gemeindevorstand der Gemeinde Calden mit der Verpflichtung zu, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige sportliche Zwecke im Ortsteil Meimbressen zu verwenden.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 06.02.2009 beschlossen worden. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung des TuS Meimbressen verliert damit ihre Gültigkeit.
Der Gesamtvorstand:
Calden, Februar 2009
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden
§ 4 Farben und Auszeichnungen
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Gliederung des Vereins
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand und der Gesamtvorstand
§ 12 Ältestenrat
§ 13 Ausschüsse
§ 14 Jugendabteilungen
§ 15 Beiträge
§ 16 Ordnungen
§ 17 Haftung
§ 18 Auflösungsbestimmung
§ 19 Inkrafttreten


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